§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Schwarm VIII“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Vordorf.
Als Gerichtsstand gilt Hildesheim.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist sowohl die Förderung und Unterstützung der Beschäftigung mit dem
Live-Rollenspiel, sowie die Abbildung von historischen Kampfweisen und kulturellen Einflüssen mit Schwerpunkt Mittelalter.
Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
a)
Die Förderung und Verbreitung der Idee des Live-Rollenspieles. Dies geschieht durch die Organisation und Unterstützung von Live-Rollenspiel-Veranstaltungen.
b)
Die Förderung des Kulturgutes „Spiel“ und Improvisationstheater, als solches im Rahmen von Live-Rollenspielen.
c)
Herstellung und Pflege von Kontakten und Verbindungen zur internationalen Rollenspielgemeinschaft. Diese Tätigkeit erfolgt im Sinne des internationalen Kulturaustausches und der Völkerverständigung.
d)
Die Unterstützung aller Aktivitäten, die dem persönlichen und sozialen Austausch der Rollenspieler dienen (hier insbesondere im Bereich der Familie sowie zwischen Jung und Alt)
e)
Die Zusammenarbeit mit allen Vereinen, Institutionen und Gesellschaften, die den Zielen des Schwarm VIII e.V. dienlich sind.
f)
Schaffung, Lagerung und Pflege eines vereinseigenen Fundus mit Gegenständen und Materialien, die für die Zwecke, Aktivitäten und Interessen des Schwarm VIII e.V. benötigt werden.
Der Verein will alle diejenigen ansprechen, die sich für Live-Rollenspiel interessieren.
Der Schwarm VIII e.V. widmet sich seinen Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Veranstaltern und Teilnehmenden der Rollenspielgemeinde.
Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, Geld- und Sachspenden sowie Erträge des Vereinsvermögens.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann, unabhängig von religiöser und nationaler Zugehörigkeit, jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins bejaht und bereit ist, durch persönlichen Einsatz oder finanziell an seinen Zweck mitzuarbeiten.
Die Mitgliedschaft gliedert sich in folgende Kategorien
a) ordentliche Mitglieder
ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren können nur Mitglied sein, wenn ein Erziehungsberechtigter ebenfalls Mitglied im Verein ist.
Sie erhalten mit Erreichen des 14. Lebensjahr das Stimmrecht.
b) Mitglieder auf Probe
Mitglieder, die nach Ablauf des Gründungsjahres dem Verein beitreten, erhalten zunächst eine Mitgliedschaft auf Probe. Diese ist für die Dauer von einem Jahr vorgesehen, kann allerdings auf Beschluss des Vorstands verlängert werden.
c) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, Auflösung des Vereins, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
Der Austritt kann jeder Zeit in Textform an den Vorstand erfolgen. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können nach zweimaliger erfolgloser Mahnung auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Ausschließungsgründe sind insbesondere schuldhafte Verstöße gegen geltendes Recht, die Satzung und Interessen des Vereins, vereinsschädigendes Verhalten, sowie Verstöße gegen den in der Mitgliederversammlung beschlossenen Schwarmkodex. Die Ausschließungsgründe sind dem Betroffenen innerhalb von sieben Werktagen vom Vorstand in Textform mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (Sendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist), die Möglichkeit, zu dieser Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die endgültige Entscheidung durch den Vorstand.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder irgendwelche daraus resultierenden Ansprüchen. Es verliert sämtliche Rechte der Mitgliedschaft.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins im Rahmen der Veranstaltungen in Anspruch zu nehmen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Der Anspruch auf Nutzung unterliegt den Maßgaben der
Satzung und den Maßgaben der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse, An- und Verordnungen bezüglich der Nutzung.
Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist durch schriftliche Erklärung möglich.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane in Sachen des Vereins zu befolgen.
Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
Der Vorstand beschließt, wofür die Mitgliedsbeiträge verwendet werden.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Beisitzer und
der Vorstand.
Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder eine Hilfskraft für Büroarbeiten bestellt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Sie werden vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Benachrichtigung in Textform an alle Mitglieder.
Sie muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Emailadresse erfolgt ist.
Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingetroffen sein.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl des Vorstandes,
Satzungsänderungen,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit,
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
die ihr vom Vorstand vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten,
die Bestellung der Rechnungsprüfer,
die Auflösung des Vereins, sowie sonstige Belange.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden und der durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen dabei wie ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, auch § 2 betreffend, und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünftel der Anwesenden und der durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden. Über Änderungen sind die Mitglieder zeitnah zu informieren.
Wahlen erfolgen generell durch Akklamation, auf Antrag kann ein anderes Wahlverfahren beschlossen werden. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Los. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Wahlverfahren beschließen.
Sonstige Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann ein anderes Beschlussverfahren beschließen.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wird die Mitgliederversammlung von dem Vorstandsmitglied geleitet, das als nächstes in der Reihenfolge der Vorstandsmitglieder aufgeführt wird. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder und die durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, erster und zweiter Vorsitzender, und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird für den Rest der Amtszeit des Vorstandes ein Vorstandsmitglied nachgewählt.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
§ 9 Beisitzer
Näheres zu den Rechten und Pflichten regelt die entsprechende Ordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit der Anwesenden und durch schriftliche Übertragung repräsentierten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten über die Verwendung des verbleibenden Vermögens und Besitzes des Vereins. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am Samstag 19. Mai 2018 beschlossen. Sie tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
§ 12 Datenschutzbestimmungen
Siehe geltendes Recht.
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